Richtlinien für die Gewährung eines nicht rückzahlbaren Zuschusses für die Errichtung einer thermischen Solaranlage
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§1 Zielsetzung
Die Gewährung der Förderung für die Errichtung von Solaranlagen ist ein Mittel zur Erreichung der Ziele des Nachhaltigen Energieaktionsplans „Judenburg 2020“:
- Steigerung der Energieeffizienz und Versorgungssicherheit mit Energie unter Nutzung erneuerbarer Energiequellen
- Reduktion umwelt- und klimaschädlicher Emissionen
- Verminderung der Verwendung nicht erneuerbarer natürlicher Ressourcen
§2 FörderungswerberInnen
FörderungswerberInnen können sein:
a) GebäudeeigentümerInnen b) WohnungseigentümerInnen c) WohnungseigentumswerberInnen
d) HauptmieterInnen e) PächterInnen f) dinglich Nutzungsberechtigte g) Betriebe
h) kommunale und gemeinnützige Einrichtungen bzw. Trägerschaften, Vereine, Anbieter von Heizungs-
Contracting-Modellen
Wohnbauträger bzw. Genossenschaften sowie Bund und Land können nicht als Förderungswerber auftreten.
§3 Art und Ausmaß der Förderung
- Die Förderung wird als einmaliger, nicht rückzahlbarer Investitionszuschuss gewährt.
- Sofern es sich nicht um ein Mehrfamilienwohnhaus (Eigentumswohnhaus) handelt wird die Förderung in „Judenburger Gulden“ ausbezahlt.
- Die Höhe des Zuschusses beträgt:
Maßnahme |
Förderhöhe in € |
max. Förderung |
Neuerrichtung von thermischen Solaranlagen und Erweiterung bestehender Anlagen |
50,--/m2 |
1.000,-- € |
§4 Förderungsvoraussetzungen
- Verwendung von markenerprobten Komponenten und Systemen mit definierten Leistungskenndaten und einer Lebenserwartung von mind. 15 Jahren (Lt. ÖNORM M 7714 und M 7710)
- Durch die Installation der Kollektoren soll das Landschaftsbild nicht gestört werden:
Einbindung in das Gebäude (meist Süddach) oder in eine Böschung unter Berücksichtigung einer optimalen Sonnenenergie-Ausnutzung - Die Anlage wird im Gemeindegebiet Judenburg errichtet.
- Fachgerechte Installation der Anlage
- Ausreichende Wärmeisolierung aller Rohrleitungen und des Speichers
- Dimensionierung der Solaranlage in Hinblick auf eine bestmögliche Ausnutzung der Sonnenenergie zur Wärmeerzeugung
§5 Anerkennungsstichtag
Die Investitionskosten können für zu fördernde Vorhaben berücksichtigt werden, wenn die saldierte Endabrechnung zum Zeitpunkt der Antragsstellung nicht älter als 12 Monate ist.
§6 Verfahrensbestimmungen
Die Anträge auf Gewährung eines Zuschusses sind mittels aufgelegtem Antragsformular schriftlich bei der Stadtgemeinde Judenburg, Abteilung Bauen – Verkehr – Umwelt einzubringen.
Die Zuerkennung der Förderung erfolgt durch die Stadtgemeinde Judenburg nach Begutachtung der Unterlagen und Beschluss durch den Stadtrat.
Ein Rechtsanspruch auf die Gewährung eines Zuschusses besteht nicht.
§7 Inkrafttreten
Diese Förderungsrichtlinie tritt mit Beschlussfassung durch den Gemeinderat in Kraft.
A- 8750 Judenburg
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Tel.: +43 3572 83141
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BÜRGERSERVICE
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AMTSSTUNDEN
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