Richtlinien für die Gewährung eines nicht rückzahlbaren Zuschusses für die Durchführung von Wärmedämmmaßnahmen
§1 Zielsetzung
Die Gewährung der Förderung für die Durchführung von Wärmedämmmaßnahmen ist ein Mittel zur Erreichung der Ziele des Nachhaltigen Energieaktionsplans „Judenburg 2020“:
- Senkung des Energieverbrauches
- Reduktion umwelt- und klimaschädlicher Emissionen
- Verminderung der Verwendung nicht erneuerbarer natürlicher Ressourcen
§2 FörderungswerberInnen
FörderungswerberInnen können sein:
a) GebäudeeigentümerInnen b) WohnungseigentümerInnen c) WohnungseigentumswerberInnen
d) HauptmieterInnen e) PächterInnen f) dinglich Nutzungsberechtigte g) Betriebe
h) kommunale und gemeinnützige Einrichtungen bzw. Trägerschaften, Vereine, Anbieter von Heizungs-
Contracting-Modellen
Wohnbauträger bzw. Genossenschaften sowie Bund und Land können nicht als Förderungswerber auftreten.
§3 Art und Ausmaß der Förderung
- Die Förderung wird als einmaliger, nicht rückzahlbarer Investitionszuschuss gewährt.
- Sofern es sich nicht um ein Mehrfamilienwohnhaus (Eigentumswohnhaus) handelt, wird die Förderung in Judenburger Gulden ausbezahlt.
- Die Höhe des Zuschusses beträgt:
Maßnahme |
Förderhöhe |
max. Förderung |
Kellerdämmung |
10% der Nettoinvestitionskosten |
200,-- € |
Dachschrägendämmung und/oder Dämmung der obersten Geschoßfläche |
10% der Nettoinvestitionskosten |
200,-- € |
Dämmung der Außenwände |
10% der Nettoinvestitionskosten |
400,-- € |
Pro Gebäude |
Gesamtförderung: |
800,-- € |
§4 Förderungsvoraussetzungen
Bei der durchgeführten Dämmmaßnahme handelt es sich um eine sinnvolle Sanierungsmaßnahme, die eine deutliche Verbesserung des K-Wertes bringt. Der K-Wert gemäß „Steiermärkischer Wärmedämmverordnung“ muss erreicht werden.
§5 Anerkennungsstichtag
Die Investitionskosten können für zu fördernde Vorhaben berücksichtigt werden, wenn die saldierte Endabrechnung zum Zeitpunkt der Antragsstellung nicht älter als 12 Monate ist.
§6 Verfahrensbestimmungen
Die Anträge auf Gewährung eines Zuschusses sind mittels aufgelegtem Antragsformular schriftlich bei der Stadtgemeinde Judenburg, Abteilung Bauen – Verkehr – Umwelt einzubringen.
Die Zuerkennung der Förderung erfolgt durch die Stadtgemeinde Judenburg nach Begutachtung der Unterlagen und Beschluss durch den Stadtrat.
Ein Rechtsanspruch auf die Gewährung eines Zuschusses besteht nicht.
§7 Inkrafttreten
Diese Förderungsrichtlinie tritt mit Beschlussfassung durch den Gemeinderat in Kraft.
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