Neue Veranstaltungsrichtlinien
Donnerstag, 15. Dezember 2011
Diverse Veranstaltungen am Judenburger Hauptplatz haben die Stadtgemeinde Judenburg dazu veranlasst, neue Veranstaltungsrichtlinien zu erlassen und damit insbesondere die Lärmimmissionen einzudämmen.
Um die Immissionsschutzinteressen der Hauptplatzanrainer bei der Erstellung der Veranstaltungsrichtlinien entsprechend zu berücksichtigen, hat die Stadtgemeinde Judenburg das Amt der Steiermärkischen Landesregierung, Referat Schall-, Erschütterungs- u. Lärmschutztechnik, um fachliche Unterstützung ersucht. Diesem Ersuchen Rechnung tragend erfolgte auf Basis der vom Umweltbundesamt aufgelegten „Lärmschutzrichtlinie für Veranstaltungen" und einer im August bei einer Veranstaltung am Hauptplatz durchgeführten Schallmessung eine schalltechnische Beurteilung der im Jahresablauf am Hauptplatz stattfindenden Veranstaltungen. Die einzelnen Veranstaltungen wurden durch Zuteilung der Schallimmissionen, die an einem bestimmten Referenzpunkt auch messtechnisch kontrollierbar sind, und nach der jeweiligen Veranstaltungsdauer eingeteilt und wurde festgestellt, dass bei Einhaltung der aufgezeigten Schallimmissionspegel am Referenzpunkt und der dazugehörigen Veranstaltungszeit davon ausgegangen werden kann, dass dem mit der o.a. „Lärmschutzrichtlinie für Veranstaltungen" festgelegten Schutzziel entsprochen wird.
Die neuen Veranstaltungsrichtlinien sehen vor: Die Aufrechterhaltung des notwendigen öffentlichen Verkehrs muss gewährleistet sein. In allen Bereichen der Veranstaltung ist eine ausreichende Zufahrtsmöglichkeit in einer Breite von mind. 3,50 m sichergestellt; Ein- und Ausgänge, Notausgänge und dgl. werden in einer Breite von mind. 2 m frei gehalten. Vom Veranstalter wird dafür Sorge getragen, dass Speisen und Getränke nur in bruchsicheren Gebinden verabreicht werden bzw. bei Mehrweggebinden (etwa durch die Einhebung eines Pfandgeldes) die Rückgabe sichergestellt wird. Für die ordnungsgemäße Sammlung, Trennung und Entsorgung der Abfälle ist vom Veranstalter ein Entsorgungskonzept vorzulegen. Der Veranstalter verpflichtet sich, für die Reinigung der Veranstaltungsflächen nach Durchführung der Veranstaltung Sorge zu tragen, wobei der Straßenverwaltung auf Verlangen der Nachweis einer entsprechenden Beauftragung vorzulegen ist. Vom Veranstalter wird die Verpflichtung übernommen, die von der Veranstaltung unmittelbar betroffene Bevölkerung und die unmittelbar betroffenen Betriebe über die Veranstaltung (Art der Veranstaltung, Veranstaltungszeit einschließlich Auf- und Abbauarbeiten, Verkehrseinschränkungen etc.) in geeigneter Form rechtzeitig zu informieren. Der Veranstalter hat in Abhängigkeit von der Art der Veranstaltung mit Rettungsdiensten, der Feuerwehr und der Bundespolizei das Einvernehmen herzustellen und legt der Straßenverwaltung ein entsprechendes Sicherheitskonzept vor. Der Veranstalter übernimmt die Verantwortung dafür, dass die Beschädigungen öffentlicher Einrichtungen (Straßenoberflächen, Grünflächen, Beleuchtungskörper, Fassaden etc.) vermieden wird. Sollte es dennoch zu Beschädigungen kommen, so sind die notwendigen Instandsetzungsmaßnahmen vom Veranstalter unverzüglich auf seine Kosten zu veranlassen. Für die gesamte Veranstaltungszeit einschließlich Auf- und Abbauarbeiten werden der Stadtgemeinde Judenburg spätestens 3 Tage vor Beginn der Aufbauarbeiten verantwortliche Personen bekannt gegeben. Der Veranstalter verpflichtet sich alle gesetzlichen Vorschriften, alle Bestimmungen dieser Richtlinien einzuhalten und die allfälligen Auflagen einer Benützungsgenehmigung zu befolgen. Der Veranstalter hat die Stadtgemeinde Judenburg hinsichtlich aller Ersatzansprüche Dritter schad- und klaglos zu halten. Gewährleistung eines entsprechenden Nachbarschaftsschutzes hinsichtlich der durch die Veranstaltungen bewirkten Lärmimmissionen:
Für die Zustimmung zur Durchführung einer Veranstaltung am Hauptplatz ist darüber hinaus zu überprüfen, ob die Veranstaltung im Hinblick auf die damit verbundenen Schallimmissionen in dem auf der Grundlage der Lärmschutzrichtlinie des Umweltbundesamtes erstellten schalltechnischen Gutachtens vom 24.8.201 Deckung findet. Zur Sicherstellung einzuhaltender Schallpegel kann von der Stadtgemeinde Judenburg die Durchführung von Schallmessungen während der Veranstaltung verlangt werden.
Die Prüfung gem. Pkt. 11 entfällt bei Veranstaltungen am Faschingsdienstag, zu Sylvester und beim Judenburger Stadtfest. Der Veranstalter nimmt zur Kenntnis, dass die Straßenverwaltung zur Sicherstellung der o. a. Voraussetzungen die Vorlage weiterer Nachweise oder Bestätigungen sowie die Hinterlegung einer Kaution in der Höhe von bis zu € 1.000,00 verlangen kann. Die Straßenverwaltung kann in begründeten Fällen die Zustimmung zur Inanspruchnahme öffentlicher Flächen für Veranstaltungen vom Vorliegen weiterer Voraussetzungen abhängig machen.
Bei Nichteinhaltung von Auflagen und Bedingungen der privatrechtlichen Zustimmungserklärung wird eine Konventionalstrafe in der doppelten Höhe der vorgeschriebenen Kaution, mindestens jedoch ein Betrag von € 200,00 eingehoben. Bei wiederholtem Zuwiderhandeln wird dem Veranstalter für die Zeit von 6 Monaten bis zu 2 Jahren keine Genehmigung von weiteren Veranstaltungen erteilt.
Diese Richtlinien treten mit 1.1.2012 in Kraft.
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