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Richtlinien für die Gewährung eines nicht rückzahlbaren Zuschusses für die Errichtung einer thermischen Wärmedämmung |
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§1 Zielsetzung
Die Gewährung der Förderung für die Durchführung von Wärmedämmmaßnahmen ist ein Mittel zur Erreichung der Ziele des Nachhaltigen Energieaktionsplans „Judenburg 2020“:
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Senkung des Energieverbrauches
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Reduktion umwelt- und klimaschädlicher Emissionen
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Verminderung der Verwendung nicht erneuerbarer natürlicher Ressourcen
§2 Förderungswerber
Förderungswerber können sein:
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Gebäudeeigentümer, sofern es sich um Privatpersonen handelt.
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Pächter
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dinglich Nutzungsberechtigter
Wohnbauträger bzw. Genossenschaften sowie Bund und Land können nicht als Förderungswerber auftreten.
§3 Art und Ausmaß der Förderung
Die Förderung wird als einmaliger, nicht rückzahlbarer Investitionszuschuss gewährt.
Die Höhe des Zuschusses beträgt:
Wärmedämmung |
Förderhöhe in € |
max. Förderung |
Gefördert werden: |
10% der Nettoinvestitionskosten |
200,-- |
Kellerdämmung |
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Dachschrägen-dämmung und/oder Dämmung der obersten Geschoßfläche |
10% der Nettoinvestitionskosten |
300,-- |
Vollwärmeschutz und Dämmung der OG-Decke |
15% der Nettoinvestitionskosten |
800,-- |
§4 Förderungsvoraussetzungen
a) Es wurden eine Erhebung und eine Erstberatung durch die Energieagentur oder durch die Stadtgemeinde Judenburg durchgeführt.
b) Bei der durchgeführten Dämmmaßnahme handelt es sich um eine sinnvolle Sanierungsmaßnahme, die eine deutliche Verbesserung des K-Wertes bringt. Der K-Wert gemäß „Steiermärkischer Wärmedämmverordnung“ muss erreicht werden.
§5 Anerkennungsstichtag
Die Investitionskosten können für zu fördernde Vorhaben berücksichtigt werden, wenn die saldierte Endabrechnung zum Zeitpunkt der Antragsstellung nicht älter als 12 Monate ist.
§6 Verfahrensbestimmungen
Die Anträge auf Gewährung eines Zuschusses sind mittels aufgelegtem Antragsformular schriftlich bei der Stadtgemeinde Judenburg, Abteilung Bauen – Verkehr – Umwelt einzubringen.
Die Zuerkennung der Förderung erfolgt durch die Stadtgemeinde Judenburg nach Begutachtung der Unterlagen und Beschluss durch den Stadtrat.
Ein Rechtsanspruch auf die Gewährung eines Zuschusses besteht nicht.
§7 Inkrafttreten
Diese Förderungsrichtlinie tritt mit 1.April 2017 in Kraft.