Lärmschutzverordnung der Stadtgemeinde Judenburg

 § 1


  1. Jedermann hat sich so zu verhalten, daß andere durch Lärm nicht mehr als den Umständen nach unvermeidbar oder ortsüblich belästigt werden.

  2. Vermeidbar ist Lärm insbesonders dann, wenn er ohne gerechtfertigte Veranlassung verursacht oder bei begründetem Anlaß insbesondere durch fehlende Rücksichtnahme oder mangelhafte Beschaffenheit von Einrichtungen oder Anlagen grundlos verstärkt wird. Unnötige ist Lärm, wenn er durch Tätigkeiten erzeugt wird, die ohne Lärmerzeugung mit dem gleichen Erfolg durchgeführt werden können.

  3. Diese Verordnung ist auf Handlungen und Unterlassungen, die schon auf Grund von bundes- oder landesgesetzlichen Regelungen geboten oder verboten sind, nicht anzuwenden.

 § 2

  1. Bei der Benützung und beim Betrieb von Fahrzeugen oder nicht ortsfesten Motoren außerhalb öffentlicher Verkehrsflächen hat jeder vermeidbare Lärm zu unterbleiben.

  2. Insbesondere ist verboten:
    a) Motoren unnötig laufen zu lassen;
    b) Fahrzeug- und Garagentüren unnötig oder übermäßig laut zu schließen;
    c) beim Be- und Entladen von Fahrzeugen vermeidbaren Lärm zu verursachen.

 § 3

  1. Lärmerzeugende Hausarbeiten wie beispielsweise Teppichklopfen, Klopfen von Polstermöbeln, Matratzen und Decken, die Benützung von Staubsaugern, Klopfsaugern, Bodenbürsten, das Hämmern, Sägen, Schleifen, Bohren, Stemmen, das Zerkleinern von Brennmaterialien udgl. dürfen nur Montag bis Freitag in der Zeit von 07.00 bis 12.00 Uhr und 15.00 bis 19.00 Uhr und Samstag von 07.00 bis 12.00 Uhr und 15.00 bis 17.00 Uhr ausgeführt werden. Die Vornahme solcher Arbeiten an Sonn- und Feiertagen ist verboten.

  2. Arbeiten mit lärmerzeugenden Maschinen, z.B. Rasenmäher mit Verbrennungsmotoren, Motorspritzpumpen und ähnlichen Geräten dürfen in Wohngebieten Montag bis Freitag von 07.00 bis 12.00 Uhr und 15.00 bis 19.00 Uhr und Samstag von 07.00 bis 12.00 Uhr und 15.00 bis 17.00 Uhr ausgeführt werden. Die Vornahme solcher Arbeiten an Sonn- und Feiertagen ist verboten.

 § 4

  1. Während der Zeit von 22.00 bis 7.00 Uhr sind Fenster und Türen geschlossen zu halten, wenn andernfalls die Nachbarn durch Lärm belästigt würden.

  2. Außerhalb von geschlossenen Räumlichkeiten, insbesondere in Gärten und Höfen, ist während der Zeit von 22.00 bis 07.00 Uhr ruhestörendes Singen, Musizieren und sonstiges ruhestörendes Verhalten untersagt.

 § 5

  1. Tierhalter haben jene Vorkehrungen zu treffen, die erforderlich sind, um Lärmbelästigungen seitens der gehaltenen Tiere insbesondere in der Zeit von 22.00 bis 07.00 Uhr hintanzuhalten.

  2. Tierhalter im Sinne des Abs. 1 ist, wer die Sorge für die Tiere durch Gewährung von Obdach und Unterhalt im eigenen oder fremden Interesse übernommen hat.

 § 6

Rundfunk-, Fernseh- und Tonwiedergabegeräte sowie Lautsprecher dürfen nur in solcher Lautstärke benützt werden, daß unbeteiligte Personen nicht gestört werden. Musikinstrumente dürfen nur so gespielt werden, daß Unbeteiligte nicht mehr als den Umständen nach vermeidbar beeinträchtigt werden. Während der Zeit von 22.00 bis 07.00 Uhr ist Musizieren nur zulässig, wenn sichergestellt ist, daß unbeteiligte Personen nicht gestört werden.

§ 7

Die Verursacher von Lärm sind verpflichtet, etwaige amtliche Lärmmessungen zu dulden.

§ 8

Die §§ 2, 3 und 4 sind auf Gewerbebetriebe, die Arbeiten im Rahmen ihres Gewerbes während der Betriebszeiten durchführen und § 3 Abs. 2 auf landwirtschaftliche Betriebe nicht anzuwenden.

§ 9

Verstöße gegen Bestimmungen dieser Verordnung werden von der Bezirksverwaltungsbehörde als Verwaltungsübertretungen bestraft.

§ 10

Diese Verordnung tritt am 1. August 1986 in Kraft.

 

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