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Lärmschutzverordnung der
Stadtgemeinde Judenburg
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§
1
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Jedermann hat sich so zu verhalten, daß andere durch
Lärm nicht mehr als den Umständen nach unvermeidbar oder
ortsüblich belästigt werden.
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Vermeidbar ist Lärm insbesonders dann, wenn er ohne
gerechtfertigte Veranlassung verursacht oder bei begründetem Anlaß
insbesondere durch fehlende Rücksichtnahme oder mangelhafte
Beschaffenheit von Einrichtungen oder Anlagen grundlos verstärkt
wird. Unnötige ist Lärm, wenn er durch Tätigkeiten erzeugt wird,
die ohne Lärmerzeugung mit dem gleichen Erfolg durchgeführt werden
können.
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Diese Verordnung ist auf Handlungen und
Unterlassungen, die schon auf Grund von bundes- oder
landesgesetzlichen Regelungen geboten oder verboten sind, nicht
anzuwenden.
§
2
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Bei der Benützung und beim Betrieb von Fahrzeugen
oder nicht ortsfesten Motoren außerhalb öffentlicher
Verkehrsflächen hat jeder vermeidbare Lärm zu unterbleiben.
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Insbesondere ist verboten:
a) Motoren unnötig laufen zu lassen;
b) Fahrzeug- und Garagentüren unnötig oder übermäßig laut zu
schließen;
c) beim Be- und Entladen von Fahrzeugen vermeidbaren Lärm zu
verursachen.
§
3
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Lärmerzeugende Hausarbeiten wie beispielsweise
Teppichklopfen, Klopfen von Polstermöbeln, Matratzen und Decken,
die Benützung von Staubsaugern, Klopfsaugern, Bodenbürsten, das
Hämmern, Sägen, Schleifen, Bohren, Stemmen, das Zerkleinern von
Brennmaterialien udgl. dürfen nur Montag bis Freitag in der Zeit
von 07.00 bis 12.00 Uhr und 15.00 bis 19.00 Uhr und Samstag von
07.00 bis 12.00 Uhr und 15.00 bis 17.00 Uhr ausgeführt werden. Die
Vornahme solcher Arbeiten an Sonn- und Feiertagen ist verboten.
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Arbeiten mit lärmerzeugenden Maschinen, z.B.
Rasenmäher mit Verbrennungsmotoren, Motorspritzpumpen und
ähnlichen Geräten dürfen in Wohngebieten Montag bis Freitag von
07.00 bis 12.00 Uhr und 15.00 bis 19.00 Uhr und Samstag von 07.00
bis 12.00 Uhr und 15.00 bis 17.00 Uhr ausgeführt werden. Die
Vornahme solcher Arbeiten an Sonn- und Feiertagen ist verboten.
§ 4
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Während der Zeit von 22.00 bis 7.00 Uhr sind
Fenster und Türen geschlossen zu halten, wenn andernfalls die
Nachbarn durch Lärm belästigt würden.
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Außerhalb von geschlossenen Räumlichkeiten,
insbesondere in Gärten und Höfen, ist während der Zeit von 22.00
bis 07.00 Uhr ruhestörendes Singen, Musizieren und sonstiges
ruhestörendes Verhalten untersagt.
§ 5
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Tierhalter haben jene Vorkehrungen zu treffen, die
erforderlich sind, um Lärmbelästigungen seitens der gehaltenen
Tiere insbesondere in der Zeit von 22.00 bis 07.00 Uhr
hintanzuhalten.
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Tierhalter im Sinne des Abs. 1 ist, wer die Sorge
für die Tiere durch Gewährung von Obdach und Unterhalt im eigenen
oder fremden Interesse übernommen hat.
§ 6
Rundfunk-, Fernseh- und Tonwiedergabegeräte sowie
Lautsprecher dürfen nur in solcher Lautstärke benützt werden, daß
unbeteiligte Personen nicht gestört werden. Musikinstrumente dürfen
nur so gespielt werden, daß Unbeteiligte nicht mehr als den Umständen
nach vermeidbar beeinträchtigt werden. Während der Zeit von 22.00 bis
07.00 Uhr ist Musizieren nur zulässig, wenn sichergestellt ist, daß
unbeteiligte Personen nicht gestört werden.
§ 7
Die Verursacher von Lärm sind verpflichtet, etwaige
amtliche Lärmmessungen zu dulden.
§ 8
Die §§ 2, 3 und 4 sind auf Gewerbebetriebe, die
Arbeiten im Rahmen ihres Gewerbes während der Betriebszeiten
durchführen und § 3 Abs. 2 auf landwirtschaftliche Betriebe nicht
anzuwenden.
§ 9
Verstöße gegen Bestimmungen dieser Verordnung
werden von der Bezirksverwaltungsbehörde als Verwaltungsübertretungen
bestraft.
§ 10
Diese Verordnung tritt am 1. August 1986 in Kraft.
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