Förderungsrichtlinien

Richtlinien für die Förderung von Biomasseheizungsanlagen

 §1 Zielsetzung

Im Sinne des Klimabündnisses soll der Einbau einer modernen Biomasseheizung seitens der Stadtgemeinde Judenburg gefördert werden. Biomasse (Holz, Hackgut, Pellets usw.) verbrennt CO2 -neutral. Das heißt bei der richtigen Verbrennung von Holz wird gleich viel CO2 freigesetzt als wenn das Holz im Wald verrotten würde. Dieses bei der Verrottung oder der Verbrennung entstehende CO2 entspricht jener Menge die der Baum für sein Wachstum benötigte.

Ein weiterer erheblicher Vorteil von Biomasse ist, da die Biomasse meist aus der unmittelbaren Umgebung kommt, daß die Wertschöpfung in der Region bleibt.

 § 2 Förderungswerber

Förderungswerber können sein :

  1. Gebäudeeigentümer, Wohnbauträger
  2. Wohnungseigentümer
  3. Wohnungseigentumswerber
  4. Hauptmieter
  5. Pächter
  6. dinglich Nutzungsberechtigter
  7. Betriebe
  8. kommunale und gemeinnützige Einrichtungen bzw. Trägerschaften, Vereine
  9. Anbieter von Heizungs-Contracting-Modellen

 § 3 Art und Ausmaß der Förderung

Die Förderung wird als einmaliger, nicht rückzahlbarer Investitionszuschuß gewährt.

Die Höhe des Zuschusses beträgt:

  • für eine Biomasse-Heizanlage für ein Ein- bzw. Zweifamilienwohnhaus pauschal EUR 364,--.
  • für eine Biomasseheizanlage für ein Mehrfamilienwohnhaus pro Wohnung pauschal EUR 146,--
    Die Beihilfenobergrenze für ein Wohnhaus beträgt EUR 1.817,--

Förderbar sind die Biomasse-Heizanlagen jedoch nur dann, wenn sie als Gesamtheizunssystem
verwendet werden. Das heißt, daß die Heizanlage mindestens 75% des errechneten Wärmebedarfs abdecken muß !

§5 Förderungsvoraussetzungen

  1. wenn eine Umstellung der bisherigen Raumheizung auf eine moderne Form der Bioenergieanlagen
    (Hackschnitzelfeuerungen, Pelletsfeuerungen, Scheitholzgebläsekessel mit Pufferspeicher, Kachelöfen
    mit Brennereinsätzen als Gesamtheizsystem, Pellets-Einzelöfen oder -Zentralheizungsöfen als
    Gesamtheizsystem) erfolgt oder im Zuge von Bautätigkeiten solche Heizanlagen neu installiert werden.
  2. Die Heizanlage wird in einem Gebäude errichtet, welches sich im Gemeindegebiet der Stadt Judenburg befindet.

 § 6 Die Förderung wir nur gewährt wenn:

  1. es sich bei dem zu versorgenden Objekt um ein Gebäude handelt, das entsprechend dem Steiermärkischen
    Baugesetz errichtet wird oder rechtmäßig besteht.
  2. das zu versorgende Objekt bzw. die zu versorgende Anlage nicht an die Trasse eines bestehenden
    Fernwärmenetzes, welches mit einem Biomasseheizwerk betrieben wird liegt; oder innerhalb eines Jahres
    mit dem Anschluß an ein solches zu rechnen ist.
  3. die zu fördernde Anlage in allen Punkten den Bestimmungen der steirischen Feuerungsanlagen-
    Genehmigungs-Verordnung entspricht.
  4. der Förderungswerber sich verpflichtet hat,

       - die errichtende Anlage ordnungs- und bestimmungsgemäß zu betreiben.

       - für den Fall der Nichteinhaltung der in dieser Richtlinie normierten
         Verpflichtungen den gewährten Zuschuß zurückzuzahlen.

       - eine allfällige Kontrolle durch die Förderungsstelle oder einer von dieser
         beauftragten Person jederzeit nach Voranmeldung Zugang zur Anlage zu
         gewähren.

 § 7 Anerkennungsstichtag

Gefördert werden Heizungsanlagen die nachweislich nach 1. September 1997 errichtet wurden.

 § 8 Verfahrensbestimmungen

Die Anträge auf Gewährung eines Zuschusses sind, mittels aufgelegtem Antragsformular schriftlich
bei der Stadtgemeinde Judenburg, Umweltschutzreferat einzubringen.

Die Zuerkennung der Förderung erfolgt durch die Stadtgemeinde Judenburg nach Begutachtung der Heizungsanlage.

Ein Rechtsanspruch auf die Gewährung eines Zuschusses besteht nicht.

 § 9 Inkrafttreten

Die Förderung tritt mit 13. November 1998 in Kraft.

So kommen Sie zu Ihrer Förderung

Förderungsformular ausfüllen und beim Umweltschutzreferat der Stadtgemeinde Judenburg abgegeben.

Rechnungskopie beilegen

 

Homepage der Stadtgemeinde Judenburg E-Mail an office@judenburg.at Zurück Zum Seitenanfang