FörderungsrichtlinienRichtlinien für die Förderung von Biomasseheizungsanlagen§1 Zielsetzung Im Sinne des Klimabündnisses soll der Einbau einer modernen Biomasseheizung seitens der Stadtgemeinde Judenburg gefördert werden. Biomasse (Holz, Hackgut, Pellets usw.) verbrennt CO2 -neutral. Das heißt bei der richtigen Verbrennung von Holz wird gleich viel CO2 freigesetzt als wenn das Holz im Wald verrotten würde. Dieses bei der Verrottung oder der Verbrennung entstehende CO2 entspricht jener Menge die der Baum für sein Wachstum benötigte. Ein weiterer erheblicher Vorteil von Biomasse ist, da die Biomasse meist aus der unmittelbaren Umgebung kommt, daß die Wertschöpfung in der Region bleibt. § 2 Förderungswerber Förderungswerber können sein :
§ 3 Art und Ausmaß der Förderung Die Förderung wird als einmaliger, nicht rückzahlbarer Investitionszuschuß gewährt. Die Höhe des Zuschusses beträgt:
Förderbar sind die Biomasse-Heizanlagen jedoch nur
dann, wenn sie als Gesamtheizunssystem §5 Förderungsvoraussetzungen
§ 6 Die Förderung wir nur gewährt wenn:
- die errichtende Anlage ordnungs- und bestimmungsgemäß zu betreiben. - für den Fall
der Nichteinhaltung der in dieser Richtlinie normierten - eine
allfällige Kontrolle durch die Förderungsstelle oder einer von dieser § 7 Anerkennungsstichtag Gefördert werden Heizungsanlagen die nachweislich nach 1. September 1997 errichtet wurden. § 8 Verfahrensbestimmungen Die Anträge auf Gewährung eines Zuschusses sind,
mittels aufgelegtem Antragsformular schriftlich Die Zuerkennung der Förderung erfolgt durch die Stadtgemeinde Judenburg nach Begutachtung der Heizungsanlage. Ein Rechtsanspruch auf die Gewährung eines Zuschusses besteht nicht. § 9 Inkrafttreten Die Förderung tritt mit 13. November 1998 in Kraft. So kommen Sie zu Ihrer FörderungFörderungsformular ausfüllen und beim Umweltschutzreferat der Stadtgemeinde Judenburg abgegeben. Rechnungskopie beilegen
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